Aktuelles

Ein Urteil des BGH vom 22.03.2011 bringt eine Lawine ins Rollen

 

Der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat hat einem mittelständischen Unternehmen Schadensersatz zugesprochen, weil die Bank beim Abschluss eines so genannten "Spread Ladder Swap-Vertrags" ihre Beratungspflichten verletzt habe (Urt. V. 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10 – noch nicht veröffentlicht).

 

Bei den Spread Ladder Swaps handelt es sich um ein hoch risikobehaftetes Differenzgeschäft, bei dem der Anleger auf steigende langfristige Zinsen gegenüber kurzfristigen Zinsen wettet.

 

Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass die Bank im Rahmen ihrer Anlageberatung sehr wohl dazu verpflichtet gewesen wäre, den Anleger auf den negativen Marktwert des Spread Ladder Swaps von 4 Prozent zum Zeitpunkt des Anlagevertrags hinzuweisen.

Der Senat begründet diese Wertung damit, dass die Bank als Beraterin des Anlegers dessen Interessen wahren muss und dementsprechend offen zu legen hat, dass der Markt das Risiko des Anlegers negativ bewertet.

Die Bank ist also aufklärungspflichtig, wenn sie die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet und damit in der Lage ist, ihr Risiko gewinnbringend durch entsprechende Hedging-Verträge zu verkaufen.

 

Grundsätzlich hat die Bank im Rahmen ihrer Anlageberatung die Risikobereitschaft von Anlegern zu erfragen, es sei denn, dass eine langjährige Geschäftsbeziehung zum Anleger besteht oder das Anlageverhalten des Anlegers der Bank bereits bekannt ist.

Der BGH hat nun klargestellt, dass die Erkundigungspflicht der Bank nicht allein deshalb entfällt, weil auf Seiten des Anlegers eine erfahrene und beruflich für Finanzgeschäfte qualifizierte Person teilgenommen hat. Auch allein aus Vorkenntnissen des Anlegers kann nicht auf seine Risikobereitschaft geschlossen werden.

Die Bank hat deshalb in solchen Fällen, auch wenn eine gewisse berufliche Qualifikation vorliegt oder ähnliche Geschäfte in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, die Pflicht, ein Risikoprofil des Anlegers zu erfragen.

 

Gerade mit dem Punkt der sog. „Anlageerfahrung“ wurden in der Vergangenheit viele Verfahren von Anlegern abgewiesen. Dies dürfte nunmehr durch die wegweisende Entschidung des BGH deutlich erschwert worden sein.

OLG Düsseldorf die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (Apo-Bank) zur Rückabwicklung eines Rentenmodells

 

Viele deutsche Anleger vertrauten vor Jahren auf ein Altersvorsorge-Modell der Clerical Medical Investment Group Ltd.. Die Leistungen wurden den Interessenten so schmackhaft gemacht, dass es sogar sinnvoll erschien, einen Kredit für die Zahlung der Prämien aufzunehmen. Diese Darlehen wurden auch tatsächlich durch einige Landesbanken und Sparkassen sowie etliche Volks- und Raiffeisenbanken und eben die nun verurteilte Apo-Bank ausgereicht. Auch diese Banken schienen davon auszugehen, dass die Cerical Medical mehr Rendite erwirtschafte, als Kosten für die Kreditzinsen anfielen.

 

Die Rentenmodelle trugen allesamt schöne Namen wie

  • Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR)
  • Lex-Konzept-Rente
  • Europlan
  • Individual-Rente
  • Private Sicherheits Rente (PSR)
  • Performance Plus-Rente
  • System-Rente
  • Profit-Plan
  • Lombard-Plan
  • SmartIN
  • Prestige Konzeptrente
  • Stuttgarter Rente Konzept (SRK)
  • Private BestAge u.v.m.

 

Die erzielten Renditen blieben weit hinter den prognostizierten zurück; bei Clerical Medical wurden statt zweistelliger Renditen teilweise nur solche unter 1% erzielt. Der Schaden für die Anleger, die mit den hohen Kreditzinsen und -kosten belastet sind, ist enorm.

 

Mit Urteil vom 28.02.2011 hat nun das OLG Düsseldorf den geschädigten Anlegern Schadensersatz gegen die kreditgewährende Apo-Bank zugesprochen. Das Gericht sieht den Darlehensvertrag und den Lebensversicherungsvertrag in diesen Konstellationen als ein verbundenes Geschäft an. Der von dem Kläger erklärte Widerruf seiner Erklärung auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages brachte somit auch den Darlehensvertrag zu Fall.